ImmoNews der Woche
Guten Tag liebe Leser:innen,
in der letzten Zeit herrschte sehr viel Verunsicherung rund um das Thema „Heizungsgesetz“ (GEG = Gebäudeenergiegesetz). Unzählige öffentlichkeitswirksame Streitereien innerhalb der Regierungskoalition, diverse Änderungen und ein zwischenzeitlicher Stopp des Gesetzgebungsverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht. Da haben potenzielle Immobilienkäuferinnen und -käufer schon lange den Überblick verloren, welche Ausgaben beim Erwerb eines älteren Eigenheims bezüglich der Heizungsanlage in den nächsten Jahren auf sie zukommen werden. Dabei ist die finanzielle Belastung im nun beschlossenen Gesetz keinesfalls so groß wie anfänglich befürchtet.
Neues GEG ab 2024! Was bedeutet dies wirklich?
Das neue GEG wurde Ende September verabschiedet. Für Immobilienbesitzer können sich aus dem Gesetz weitere Belastungen ergeben. Viele Regelungen gelten jedoch nicht von Anfang an. Zudem winken großzügige Fördermaßnahmen und finanzielle Anreize.
Das „Heizungsgesetz“ tritt zum 01.01.2024 in Kraft und soll u.a. gewährleisten, dass zukünftig nur noch Heizungsanlagen verbaut werden, die zu einem Anteil von mindestens 65% auf erneuerbare Energien zurückgreifen. Dazu geeignet sind z.B. Wärmepumpen, Stromdirektheizungen und Heizungen, die mit Holz oder Pellets betrieben werden. Alternativ kommt auch der Anschluss an ein Wärmenetz („Fernwärme“) in Frage. Grundsätzlich gelten die Regelungen zunächst allerdings ausschließlich für Neubauten – und da auch nur mit gewissen Einschränkungen.
- Beim Heizungsaustausch sind nun – anders als ursprünglich vorgesehen – Übergangsfristen vorgesehen, um die Erneuerung im Heizungskeller mit der kommunalen Wärmeplanung zu verzahnen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen bis Mitte 2026 eine entsprechende Planung vorlegen, für kleinere Kommunen steht Mitte 2028 im Raum. Erst wenn die jeweilige Wärmeplanung vorliegt, gilt bei Heizungsneubauten in Bestandsimmobilien die 65%-Regelung.
- Defekte Anlagen dürfen repariert und weiterbetrieben werden. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich („Heizungshavarie“), gibt es Übergangslösungen. So kann z.B. eine gebrauchte Gasheizung oder eine Miet-Gasheizung eingebaut und bis zu fünf weitere Jahre betrieben werden. Um den Umstieg auf eine Heizung mit 65% erneuerbaren Energien gut vorbereiten zu können, gelten für Gasetagenheizungen sogar Fristen von bis zu 13 Jahren werden.
- Bei einer Umrüstung von Öl- und Gasheizungen auf neue Technologien soll es ab 2024 eine Grundförderung von 30 % der Kosten geben. Bis 2028 gibt es für selbstnutzende Eigentümer zudem einen „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ von 20%. Dieser reduziert sich nach 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich erhalten einen weiteren Bonus in Höhe von 30%. Die Boni können miteinander kombiniert werden, wobei die höchstmögliche Förderung bei 70% der Kosten liegt. Hinzukommt die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen zinsvergünstigte Kredite und/oder Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
- Ein gewisser finanzieller Anreiz zum Wechsel auf moderne Technologien wird sich auch über den Preis für fossile Brennstoffe ergeben. Ab 2027 werden Heizöl und Erdgas durch den neuen Emissionshandel der EU immer teurer werden. Der Umstieg wird dann von Jahr zu Jahr rentabler.
Alles in allem fallen die finanziellen Belastungen, die sich für Käufer älterer Immobilien aus dem Heizungsgesetz ergeben können, also bei weitem nicht so drastisch aus, wie bisweilen angenommen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass eine neue Heizungsanlage nur ein Bestandteil einer energetischen Sanierung ist.
Fazit: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird – das gilt auch für das „Heizungsgesetz“.
(Quelle: Hütting&Rompf)