InvestNews 11.12.2023
Guten Morgen liebe Leser:innen,
kurz vor den bevorstehenden Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel möchten wir Sie heute darauf aufmerksam machen, dass für 2023 bei Ihren Depotwerten wieder Vorabpauschalen für (fiktive) Vermögensgewinne fällig werden. In den vergangenen zwei Jahren wurde keine Vorabpauschalen fällig, weil die Zinsen zu niedrig waren. Der Basiszins, der in die Berechnung einfließt, richtet sich nach der Verzinsung von Bundesanleihen mit 15-jähriger Laufzeit – und die war null oder negativ. Für dieses Jahr ändert sich das nun wieder.
Kurz zur Erklärung:
Die Vorabpauschale wurde zum 01.01.2018 eingeführt, um den Steuerbehörden Zugriff auf Gewinne in Fonds zu gewähren, auch wenn aus den Fonds keine Ausschüttung im Steuerjahr getätigt wurde. Auf diese Weise sollten thesaurierende Fonds und ausschüttende steuerlich weiter angeglichen werden. Der Gesetzgeber versucht also schon während der Laufzeit einer Wertpapieranlage einen Teil der ihm zustehenden Steuern zu bekommen und nicht erst am Ende.
Vorabpauschale 2023: Fiktiver Gewinn mit Zufluss am 2. Januar 2024
Seit 2. Januar steht fest, dass der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 bei 2,55% liegt. Mit dem gestiegenen Zinsniveau werden für 2023 also wieder Steuern fällig.
Die Vorabpauschale ist ein Rechenkonstrukt, das davon ausgeht, dass Anlegerinnen und Anleger für ihr investiertes Kapital mindestens Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielen. Dieser „fiktive Gewinn“ wird so behandelt, als sei er am ersten Werktag des Folgejahres entnommen worden und den Inhaberinnen und Inhabern der Fondsdepots zugeflossen. Die depotführenden Banken – also auch die FFB und V-Bank – müssen die Steuern auf Vorabpauschalen für ihre Kundendepots automatisch Anfang 2024 an das Finanzamt abführen.
Die Berechnung der Höhe der Pauschale erfolgt in drei Schritten. Als erstes wird der fiktive Basisertrag ermittelt. Dazu werden 70 % des Basiszins – in diesem Jahr 2,55% – angerechnet. => 1,785 %. Dieser Wert wird mit dem Wert des Investments zum Jahresanfang 2023 multipliziert.
Zur Veranschaulichung haben wir Ihnen ein Rechenbeispiel anhand eines thesaurierenden Aktienfonds erstellt:
Rücknahmepreis (je Anteil) 01.01.2023: EUR 100
Rücknahmepreis (je Anteil) 31.12.2023: EUR 105
(dieser ist höher als am 01.01. also wird die Vorabpauschale errechnet)
Basiszins 01.01.2023: 2,55%
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Basisertrag: EUR 100 * 70% * 2,55% = EUR 1,785
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Da es sich um einen Aktienfonds handelt sind hiervon wiederrum 30% durch die Teilfreistellung steuerfrei.EUR 1,785 – 30% = EUR 1,2551 (je Anteil)
Was kommt auf Sie zu?
Anhand dieses Beispiels müssten EUR 1,255 mit 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli und ggfs. Kirchensteuer versteuert werden. Dieser Betrag wird von Ihrem Verrechnungskonto bei der depotführenden Bank eingezogen. Sollte ein Freistellungsauftrag erteilt sein, so wird dieser zuerst in Anspruch genommen.
Bei ausschüttenden Fonds muss geprüft werden, ob die bereits erhaltenen Ausschüttungen und der Wertzuwachs größer oder kleiner als der Basisertrag ausgefallen sind. Waren sie kleiner, muss der Kunde die noch nicht besteuerte Differenz versteuern, ist die Summe der versteuerten Erträge größer, entfällt die Vorabpauschale. Die Vorabpauschale wird um die ggf. anzuwendenden Teilfreistellungssätze reduziert.
Ein Hinweis zum Schluss:
Die Vorabpauschale ist eine reine Abschlagszahlung. D.h. alle über den Haltezeitraum von Investmentanteilen im Sinne der Vorabpauschalen gezahlten Beträge werden bei der Kapitalertragssteuer angerechnet, wenn das Investment schließlich veräußert wird. Es kann also auch zu Erstattungen kommen.
Sie sehen, ein komplexes Feld, aber von uns beherrsch- und nachvollziehbar. Sollten sich zu diesem Thema Fragen ergeben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Eine wunderbare vorweihnachtliche Woche wünscht Ihnen das Team der Müller & Veith Investment GmbH.